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Wie haben Stelleninserate künftig auszusehen?

Seit 01. März 2011 sind verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Das heißt, dass alle Stelleninserate künftig das für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt enthalten müssen.

Im Stelleninserat ist das für den konkreten Arbeitsplatz stündlich, wöchentlich oder monatlich zu bezahlende kollektivvertragliche Mindestentgelt unter Bedachtnahme auf die jeweilige Einstufung (Beschäftigungsgruppe etc.) anzugeben.

Auch der Hinweis auf eine Bereitschaft zur Überzahlung muss enthalten sein. Der anzuwendende Kollektivvertrag, variable Entgeltbestanteile, Prämien, Sozialzulagen oder Trinkgelder müssen nicht angegeben werden.

Laut WKO ist der Verstoß verwaltungsrechtlich strafbar. Beim ersten Verstoß erfolgt eine behördliche Ermahnung, bei weiteren Verstößen kann es jeweils zu Verwaltungsstrafen bis zu Euro 360,00 kommen. Allerdings treten die beschriebenen Strafbestimmungen erst mit 01. Jänner 2011 in Kraft, sodass bis dahin Verstöße straflos sind.